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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 1 - Allgemeines

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Frutmac GmbH beziehen sich auf den Verkauf von Maschinen, den Verkauf von Verpackungsmaterial, sowie auf in diesem Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
Von der Fa. Frutmac GmbH nicht ausdrücklich anerkannte Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; sie sind für die Fa. Frutmac GmbH unverbindlich.
Im Fall von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen im Angebot und den hier dargelegten Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen im Angebot Vorrang.


Art. 2 - Zeitliche Gültigkeit und Gegenstand der Angebote

Vorbehaltlich anders lautender Abmachungen haben die Angebote der Fa. Frutmac GmbH eine Gültigkeit von 30 Tagen.
Alle im Angebot nicht explizit genannten Leistungen, sind nicht Gegenstand des Frutmac Angebots. 
Bezugnehmend auf den Verkauf von Maschinen, sind insbesondere vom Gegenstand ausgenommen:

  • Nachbesserungen bei Störungen durch zum Einsatz kommender Fremdaggregate;
  • Beseitigung von Bestandsmängeln und Herstellen der Gesetzlichkeit;
  • Leistungen infolge fehlender Übereinstimmung der Bestandspläne mit den effektiven Gegebenheiten;
  • Mehrleistungen durch abweichende bzw. fehlende Aussagefähigkeit der Angebotsgrundlagen und die daraus entstehenden Mehrkosten (Ausschreibungsunterlagen).


Art. 3 – Preisstellung und Zahlungsfristen

3.1    Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, verstehen sich Frutmac-Preise ab Werk (EXW INCOTERMS 2020). Sofern nicht ausdrücklich anders lautend, beinhalten die Preise der Fa. Frutmac GmbH die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht.
Verändert sich der Preis zwischen Angebotslegung und Einkauf durch die Fa. Frutmac bei ihrem Zulieferer eines einzelnen Kostenelements oder mehrerer (mit Blick auf anerkannte Indices), so verändert sich auch der Preis der von Frutmac verkauften Maschine oder Verpackungsmaterialien, jedoch nur wenn sich die Variation des/r Kostenelements/e mindestens in einer 5%-igen Änderung der Gesamt-Kostenstruktur der Maschine oder des Verpackungsmaterials niederschlägt.
3.2    Bei Nichtzahlung des Kaufpreises (Akonto, Rate oder Saldo), hat die Fa. Frutmac den Kunden mittels PEC zur Erfüllung innerhalb von sieben (7) Tagen mit der Erklärung aufzufordern, dass dieser Kaufvertrag nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist ohne weiteres für aufgehoben gehalten wird. Verstreicht die Frist, ohne dass die Zahlungsverpflichtung erfüllt worden ist, ist dieser Kraft Gesetz aufgehoben (Artikel 1454 ZGB).
3.3    Wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern drohen, ist die Fa. Frutmac ermächtigt, nach eigener Wahl, und nach dementsprechender schriftlicher Mitteilung, entweder die eigene Leistung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen.
3.4    Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.
3.5    Unbeschadet obgenannter Rechte kann die verspätete Zahlung der Anzahlung auch zu einer Änderung der vereinbarten Preise für Waren führen.
3.6    Im Falle der Vertragsauflösung aufgrund Verschuldens des Kunden, muss dieser sowohl den von Frutmac erlittenen Verlust wie auch den entgangenen Gewinn ersetzen, soweit diese unmittelbare und direkte Folge des Verschuldens sind.
3.7    Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Zinsen in Höhe des aktuellen europäischen Zinssatzes EURIBOR 6 Monate + 7%, zu entrichten, zuzüglich aller mit der Zahlungseintreibung verbundenen Kosten und Spesen.


Art. 4 – Lieferbedingungen und Liefertermine und Liefermenge

4.1    Lieferbedingungen: Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, erfolgt die Lieferung der Maschine ab Werk (EXW INCOTERMS 2020).
4.2    Liefertermine: Die seitens der Fa. Frutmac GmbH genannten Liefer- und/oder Fertigstellungstermine/fristen sind unverbindlich, soweit die Termine nicht ausnahmsweise und ausdrücklich mit dem Wort „verbindlich“ versehen worden sind. Auch bei verbindlich zugesagten Liefer- und/oder Fertigstellungsterminen/fristen haftet die Fa. Frutmac GmbH nicht für Verzögerungen, welche auf höhere Gewalt und/oder Zufall zurückzuführen oder vom Kunden oder Dritt-Firmen verschuldet sind. 
Unbeschadet der Rechte der Frutmac GmbH in Art. 3.2 oben, liegt es im freien Ermessen von Frutmac den Liefertermin zu verschieben, wenn ein vereinbarter Zahlungstermin (Akonto, Rate oder Saldo) vom Kunden nicht eingehalten wird. In jedem Fall wird der Kunde darauf hingewiesen, dass es bei einer Verschiebung des vereinbarten Liefer- und/oder Fertigstellungstermins auf Initiative/Verschulden des Kunden - abhängig von der aktuellen Projekt-Auslastung der Fa. Frutmac GmbH - unter Umständen zu signifikanten Verschiebungen des Liefer- und Montage-Termins kommen kann.
4.3    Liefermenge: Der Kunde ist darüber informiert und ist sich bewusst, dass in Bezug auf den Verkauf von Verpackungsmaterialien die effektiv zugestellte Menge von der bestellten Menge bis zu 5 % nach oben oder nach unten abweichen kann. Eine Variation der Bestellmenge von >< 5% gilt somit nicht als Vertragsverletzung. Abgerechnet wird die effektiv gelieferte Menge.


Art. 5 – Gewährleistung

5.1    Die Fa. Frutmac GmbH verpflichtet sich, Gewähr dafür zu leisten, dass ihre Produkte frei von Mängeln sind, die sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet machen oder ihren Wert in nennenswerter Weise vermindern.
5.2 Gewährleistung für Maschinen:
i.    Der Kunde ist darüber informiert, dass Leistungsangaben zur Maschine Richtwerte sind, da die effektive Leistung von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. das zu verarbeitende Produkt, Verpackungsmaterial, Bedienerpersonal.
ii.    Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf Original-Bauteile vom Hersteller, sie beginnt ab Abladen der Produkte beim Kunden, und erstreckt sich über den folgenden Zeitraum:

  • 12 Monate für mechanische Teile
  • 12 Monate für elektrische/elektronische Komponente

Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile wie z.B. Saugnäpfe und Schaumstoffbacken und Zahnriemen.
iii.    Ungeachtet der vorgenannten Gewährleistungsdauer, gewährleistet die Fa. Frutmac GmbH für 12 Monate in 1-Schichtbetrieb.
Die Gewährleistung gilt in keinem Fall bei: Bedienungsfehlern, fahrlässiger Handhabung der Maschine, unsachgemäßer Instandhaltung bzw. unsachgemäßen Reparaturen, unsachgemäßer Programmerstellung, Abwesenheit des geschulten Personals des Kunden.
Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist die Teilnahme von mindestens 2 Bedienerpersonen, sowie von 1 Betriebstechniker an einer Frutmac Schulung. Ziel der Schulung ist es, dass der Kunde nach der Schulung alle ordentlichen Reparaturen (wie z.B. Riementausch, Tausch-Saugnäpfe, Tausch-Schaumstoffbacken usw.) selbst zu erledigen im Stande ist. Um Verpackungsunterbrechungen zu vermeiden, legt sich der Kunde die wichtigsten Ersatzteile auf Lager (siehe Empfehlungsliste).
5.3 Für Verpackungsmaterialien:
i.    Die Gewährleistungsdauer für Verpackungsmaterialien erstreckt sich über zwölf (12) Monate ab Übergabe. Insofern als Verpackungsmaterialien EN13432-konform gefertigt wurden (industrielle Kompostierbarkeit) gilt naturgemäß eine kürzere Gewährleistungsdauer, und zwar sechs (6) Monate ab Übergabe.
5.4    Der Kunde verwirkt das Recht auf Gewährleistung, wenn er nicht innerhalb von acht (8) Tagen ab Entdeckung dem Verkäufer die Mängel in Form einer schriftlichen Mängelrüge mit Foto-Dokumentation und detaillierter Beschreibung der Art der Mängel anzeigt. Überdies entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde eventuelle defekte Produkte nicht aufbewahrt, bzw. – bei Anfrage - nicht an die Fa. Frutmac GmbH retourniert.
5.5    Im Falle einer fristgerechten Mängelanzeige hat die Fa. Frutmac GmbH nach ihrem freien Ermessen und unbeschadet der Notwendigkeit der Annahme des Mangels das Recht nachzuerfüllen. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht auf eine Preisreduzierung oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.6    Mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, beschränkt sich die Haftung der Fa. Frutmac auf die gegenständliche Gewährleistung, im Sinne der ebengenannten Nacherfüllung oder auf die Rückzahlung/Reduzierung des Preises; jede weitere Verpflichtung für direkte oder indirekte Schäden, einschließlich entgangener Gewinne, ist hiermit ausgeschlossen.
5.7    Im Falle des Ersatzes eines mangelhaften Produktes, ist der Kunde darüber informiert, dass die Herstellung und somit Übergabe/Lieferung/Montage der Ersatz-Ware unter Umständen bis zu 6 Monate dauern kann.


Art. 6 – Haftpflicht, Arbeitsschutz, Maschinenrichtlinie

6.1    Der Kunde ist sich bewusst, dass er während der Installation einer Frutmac-Maschine in seinem Haus (und im Allgemeinen, bei Service-Einsätzen), an welchen Frutmac-Mitarbeiter mitwirken, allein für die allgemeine Koordinierung des Arbeitsschutz verantwortlich ist.
6.2    Wenn es sich um eine maschinelle Anlage handelt, ist der Kunde verpflichtet, die Gesamtheit der Anlage in Bezug auf die Konformität zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu prüfen.


Art. 7 – Eigentumsvorbehalt

7.1    Die Fa. Frutmac behält sich das Eigentum an ihren Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
7.2    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Frutmac berechtigt, die ihre Produkte zurückzunehmen. In der Zurücknahme ihrer Produkte liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung ihrer Produkte durch die Fa. Frutmac liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die durch die Rücknahme anfallenden Transportkosten, Zölle etc. trägt der Kunde. Die Fa. Frutmac ist nach Rücknahme ihrer Produkte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.3    Der Kunde ist verpflichtet, ihre Produkte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an Maschinen erforderlich sind, muss der Kunde diese gemäß Benutzer-Heft auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.4    Der Kunde hat die Fa. Frutmac von allen Zugriffen Dritter, insbesondere Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen ihres Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.


8. Anwendbares Recht – ausschließlicher Gerichtsstand

8.1    Auf diese AGBs und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Frutmac GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich italienisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeit ist das Landesgericht Bozen - Italien.
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ENDE

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